{"id":26762,"date":"2014-07-14T10:28:59","date_gmt":"2014-07-14T08:28:59","guid":{"rendered":"https:\/\/juriserver.de\/youpod.stagin\/?post_type=youhelp&#038;p=26762"},"modified":"2025-07-11T09:38:19","modified_gmt":"2025-07-11T07:38:19","slug":"downloads-und-streaming-dienste","status":"publish","type":"youhelp","link":"https:\/\/juriserver.de\/youpod.stagin\/help\/downloads-und-streaming-dienste\/","title":{"rendered":"Downloads und Streaming-Dienste"},"content":{"rendered":"<p>Digitale Inhalte wie Software, Apps oder Spiele kann man l\u00e4ngst nicht mehr allein auf festen Datentr\u00e4gern wie etwa DVD oder CD-ROM erwerben. Vieles gelangt mittlerweile direkt \u00fcber das Internet auf die Festplatte des Computers oder Smartphones. <\/p>\n<p>Daf\u00fcr gibt es EU-Regeln. Vorsicht ist aber trotzdem wichtig.<div class=\"youpod_import_br\"><\/div><br \/>\nBei Musik- oder Videodateien ist ein vollst\u00e4ndiges Herunterladen gar nicht erst notwendig. Filme und Hits k\u00f6nnen auch in Echtzeit konsumiert werden, ohne dass eine Datei dauerhaft auf der Festplatte verbleibt (so genanntes Streaming). Das ist praktisch, weil keine langen Lieferzeiten anfallen.\n<\/p>\n<p><b>Bislang keine klaren Regeln<\/b>\n<\/p>\n<p>K\u00e4ufer halten bei solchen Gesch\u00e4ften allerdings keine Ware in den H\u00e4nden. F\u00fcr sie gibt es lediglich eine Datei, die erst nach der Installation nutzbar ist. Dabei stellt sich oftmals die Frage, ob das digitale Produkt mit den eigenen Ger\u00e4ten \u00fcberhaupt kompatibel ist. Stellt sich heraus, dass dies nicht der Fall ist oder dass das Produkt die Erwartungen nicht erf\u00fcllt, stehen K\u00e4ufer h\u00e4ufig im Regen. Da es f\u00fcr diese Vertriebsformen keine ausdr\u00fccklichen gesetzlichen Regelungen gab, weigerten sich Anbieter in der Regel, einen Widerruf zu akzeptieren oder den Kaufpreis zu erstatten.\n<\/p>\n<p>Mit der Umsetzung einer EU-Richtlinie \u00fcber Verbraucherrechte hat sich dies in Deutschland zum 13. Juni 2014 ge\u00e4ndert. Seit diesem Stichtag m\u00fcssen Anbieter digitaler Inhalte auf ihrer Internetseite klare und verst\u00e4ndliche Angaben \u00fcber deren Funktionsweise und Kompatibilit\u00e4t machen. Dar\u00fcber hinaus steht Verbrauchern k\u00fcnftig ab Vertragsschluss ein 14-t\u00e4giges Widerrufsrecht zu.<div class=\"youpod_import_br\"><\/div><br \/>\nDoch Vorsicht: Dies bedeutet nicht, dass K\u00e4ufer das Produkt in der Zwischenzeit ausf\u00fchrlich testen k\u00f6nnen. Denn das Widerrufsrecht erlischt in der Regel bereits, sobald mit dem Download oder Streaming begonnen wird. Das neue Widerrufsrecht hilft somit nur, wenn ein Fehlgriff rechtzeitig vor dem Herunterladen auff\u00e4llt.\n<\/p>\n<p><b>Tipps gegen \u00c4rger<\/b>\n<\/p>\n<p>Wer \u00c4rger bei Download- oder Streaming-Diensten vermeiden will, sollte folgende Tipps der Verbraucherzentrale NRW beherzigen:\n<\/p>\n<ul>\n<li><b>Einverst\u00e4ndnis vorausgesetzt: <\/b>Das Widerrufsrecht erlischt nur vorzeitig, wenn Verbraucher ausdr\u00fccklich zugestimmt haben, dass der Verk\u00e4ufer mit der Ausf\u00fchrung des Vertrags vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt. Zudem braucht es eine Best\u00e4tigung, dass \u00fcber den Verlust des Widerrufsrechts informiert wurde. Diese Zustimmung darf nicht per AGB untergeschoben werden. Kunden m\u00fcssen zumindest ein H\u00e4kchen an einem Informationstext gesetzt haben. Das Einverst\u00e4ndnis sollte nur erkl\u00e4ren, wer die Leistung endg\u00fcltig behalten m\u00f6chte.\n<\/li>\n<li><b>Rechtzeitig informieren:<\/b> \u00dcber alle technischen und inhaltlichen Details sollte man sich bereits vor Vertragsschluss informieren. Anbieter sind sowohl verpflichtet, \u00fcber die wesentlichen Merkmale und Anwendungsm\u00f6glichkeiten des Produkts zu informieren als auch \u00fcber m\u00f6gliche technische Schutzma\u00dfnahmen, wie zum Beispiel das Datenformat oder einen eingebauten Kopierschutz. Auch die Anforderungen an das Endger\u00e4t m\u00fcssen genannt werden: beispielsweise unter welchem Betriebssystem eine Software funktioniert.\n<\/li>\n<li><b>Testversionen suchen und nutzen:<\/b> In vielen F\u00e4llen werden Testversionen von Software oder Apps angeboten, die nicht den vollen Funktionsumfang aufweisen, aber einen \u00dcberblick \u00fcber die wesentlichen Eigenschaften und Funktionalit\u00e4ten des Produkts erm\u00f6glichen. Es kann sinnvoll sein, vor dem Kauf eines kostenpflichtigen Programms eine solche Probeversion auszuprobieren.\n<\/li>\n<li><b>Bei Widerruf voller Kaufpreis zur\u00fcck: <\/b>Wer einen Vertrag \u00fcber digitale Inhalte wirksam widerruft, darf vom Anbieter nicht mit der Forderung nach Wertersatz behelligt werden. Der H\u00e4ndler muss den vollen Kaufpreis erstatten.\n<\/li>\n<li><b>Verst\u00f6\u00dfe melden:<\/b> Halten sich Anbieter nicht an die neuen Regeln, k\u00f6nnen Kunden dies der Verbraucherzentrale melden. Die Konsumentensch\u00fctzer werden Rechtsverst\u00f6\u00dfe wie ein Marktw\u00e4chter nachgehen und gegebenenfalls Abmahnungen gegen Anbieter aussprechen. <\/li>\n<\/ul>\n<p>Auch die Beratungsstellen der Verbraucherzentrale NRW bieten sich als Anlaufstelle bei Fragen rund um die Neuerungen an.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Digitale Inhalte wie Software, Apps oder Spiele kann man l\u00e4ngst nicht mehr allein auf festen Datentr\u00e4gern wie etwa DVD oder CD-ROM erwerben. 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